ist sicher richtig. Aus leidvollen Erfahrungen in diversen Nachlasssachen und mit vielen alten Personenstandseinträgen möchte ich allerdings (gefühlt und unjuristisch) einschränken: Das kommt auch auf die persönliche Handschrift des damals eintragenden Standesbeamten an. Es kann dauern bis man alles “übersetzt” hat.
In ganz anderem Zusammenhang aber letztlich vor dem gleichen Hintergrund, nämlich offenbar dem Aufwand der “Entzifferung”, hatte sich das OLG Celle (Beschluss vom 19.05.2009 – 1 Ws 248/09 (StrVollz)) jetzt mit einer der durch Ludwig von Sütterlin entwickelten Schriften zu befassen.
Einem Gefangenen, der schon länger Briefwechsel in dieser Schrift führte war die Weiternutzung der Schriftweise untersagt worden.
Hiergegen wandte er sich erfolgreich: Vgl. Beck Aktuell hier :
“… Auch wenn die Schrift heute nicht mehr in den Schulen als Normalschrift gelehrt werde, handele es sich nicht um eine Geheimschrift, erklärte das OLG. … Hier gehe es ausschließlich um die Schriftart. Der Strafsenat stellte … fest, dass in Deutschland keine verbindlichen Vorschriften existierten, welche Schriftart im Schriftverkehr zu verwenden sei. Die Sütterlinschrift könne … nach wie vor von weiten Teilen der Bevölkerung zumindest gelesen werden. Auch seien unstreitig Bedienstete der Antragsgegnerin in der Lage dazu. Daher dürfe der in Sütterlin geführte Schriftverkehr von Gefangenen nicht wegen Unlesbarkeit gestoppt werden auch wenn der Kontrollaufwand höher sei.”